Rechte des Betreuten

 

Auch wenn eine Betreuung eingerichtet worden ist, bleiben viele Rechte des Betreuten unangetastet. Das gilt vor allem für dessen Geschäftsfähigkeit: Unabhängig von seinem Betreuer kann der Betreute Verträge oder „rechtsgeschäftliche Erklärungen" abschließen. Das heißt z.B., er kann heiraten, sein Testament machen oder wählen.

Einschränkungen für den Betreuten
Dem Betreuten kann allerdings diese Geschäftsfähigkeit aberkannt werden, wenn er die Tragweite seiner Erklärungen nicht mehr erkennt. Aber auch dann springt nicht etwa automatisch der Betreuer ein. Die Geschäftsfähigkeit oder auch Geschäftsunfähigkeit des Betreuten hängt allein von seinem Gesundheitszustand ab nicht davon, ob ihm ein Betreuer zugewiesen ist oder nicht.

Meist sind Betreuer in folgenden drei Situationen unsicher, ob sie die Initiative ergreifen sollen: wenn ihr Betreuter heiraten möchte, wenn er ein Testament aufsetzt oder wenn eine Wahl bevorsteht.

Es gilt das Ja-Wort des Betreuten
Ein Betreuter kann grundsätzlich heiraten. Dies gilt auch, wenn ansonsten Erklärungen des Betreuten von einer Zustimmung des Betreuers abhängig gemacht werden (sogenannter „Einwilligungsvorbehalt". Unter Umständen wird aber diese Zustimmung beim Abschluss eines Ehevertrages in Zusammenhang mit der Eheschließung notwendig.

Ein Betreuter kann nur dann keine Ehe eingehen, wenn er geschäftsunfähig ist. Der Standesbeamte wird diesen Punkt bei Bedenken prüfen. Sollte ein geschäftsunfähiger Betreuter trotz allem geheiratet haben, kann durch eine Klage vor dem Familiengericht die Ehe später für nichtig erklärt werden.

Wirksame Testamente
Ebenfalls kann ein Betreuter ein wirksames Testament aufsetzen bzw. aufheben. Sein Betreuer hat keinerlei Einfluss auf die Entscheidung und muss auch in Testamentsangelegenheiten nicht zustimmen.

Vergleichbar mit der Ehe-Situation, kann der Betreuer lediglich bei Folgeverträgen aktiv werden. Das heißt in diesem Falle bei Erb- oder Erbverzichtsverträgen, für die der Betreuer eine Genehmigung beim Vormundschaftsgericht einholen muss.

Allerdings sind Testamente nichtig, wenn der Betreute im Zeitpunkt der Erkrankung so krank ist, daß er testierunfähig ist.

Der Betreute hat die Wahl
Auch bei Wahlen gilt erst einmal: Ein Betreuter wählt wie jeder andere auch - unabhängig von seinem Betreuer. Das heißt, er entscheidet selbst, ob und wie er an der Wahl teilnimmt (per Briefwahl oder im Wahlbüro) und natürlich, was er wählt. Sollte der Betreute aus körperlichen Gründen oder weil er geistig verwirrt ist, nicht in der Lage sein zu wählen, darf auch der Betreuer nicht stellvertretend für ihn eine Stimme abgeben. Anders als bei Ehe- oder Testamentsangelegenheiten kann die Wahlmöglichkeit aber durch das Betreuungsverhältnis eingeschränkt werden. Wenn nämlich der Betreuer für ausnahmslos alle Sorgebereiche bestellt ist, wird der so umfassend Betreute von der Wahl von vornherein ausgeschlossen.
Eine Richtschnur
Aus den drei aufgeführten Beispielen läßt sich eine Richtschnur ableiten: Die Geschäftsfähigkeit eines Betreuten kann meistens nicht durch das Betreuungsverhältnis, sondern nur durch seinen Gesundheitszustand eingeschränkt werden. Der Betreuer braucht also nicht aktiv zu werden. Bei Folgeverträgen aber wie z.B. bei Eheverträgen oder Erbverträgen - muss der Betreuer sich, vorausgesetzt es gibt einen „entsprechenden" Aufgabenkreis, um eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts kümmern.

 

 

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aktualiesiert 13.06.2010