Verein

JEDER
EINZELNE
MENSCH
BRAUCHT…


WOHNRAUM
FÜR DEN KÖRPER


ZEITRAUM
FÜR DIE SEELE


SPIELRAUM
FÜR DEN GEIST

Zitat von Eva-Maria Armah

Unser gemeinnütziger Verein
trauminsel47drei e. V. besteht seit 25. April 2009

Wir sind eine Gruppe aus Betroffenen, Angehörigen, Assistenten, Freunden und Nachbarn.
Aktuell sind vielerlei Initiativen zu beobachten, die das Ziel haben, den Lebensraum behinderter Menschen näher in die Mitte der Gesellschaft zu führen. Motor dieser Entwicklungen ist in erster Linie die UN Behindertenkonvention, der sich auch die Bayerische Staatsregierung verpflichtet fühlt. Die Konvention bezieht sich selbstredend auf alle behinderten Menschen: Sie macht keine Unterschiede zwischen ‚leichten‘ und ‚schweren‘ Fällen.

Dennoch bleiben die ‚schweren Fälle‘ von dieser Entwicklung ausgenommen. Deshalb befürchten wir für Menschen mit komplexen Behinderungen sogar die zunehmende Isolation im Heim.

Besonders sind Menschen mit schweren kommunikativen Beeinträchtigungen betroffen. Ihnen wird die “Unterstützte Kommunikation”, auch Kommunikationsassistenz für die “Gestützte Kommunikation”, vorenthalten. Es fehlen Modelle, die auch dieser Zielgruppe mit bis zu 24-Stunden täglich Assistenz/Pflegebedarf und Bedarf an Kommunikationsassistenz, Wohn- und Lebensbedingungen schaffen, die dem Geiste der Konvention folgen. Nach Jahren hartnäckiger und zielstrebiger Arbeit ist uns dies endlich mit Unterstützung unserer Partner gelungen.

Siehe trauminselHorgau


Unser Ziel, die Umsetzung des Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention, haben wir somit erreicht.

Artikel 19 — Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a.        Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

b.        Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

c.        gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.-

Satzung

Vorstand